Stellen Sie sicher, dass zu jeder Zeit in Ihrem Sinne gehandelt werden kann, sei es rund um Ihre finanziellen Belange oder mit Blick auf Ihre rechtlichen und gesundheitlichen Interessen.
… dass selbst Ihre nächsten Angehörigen nicht automatisch berechtigt sind, für Sie zu handeln oder über eines Ihrer Konten zu verfügen? Doch es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten, um für solche Fälle passend vorzusorgen.
Welche Vollmachten gibt es? Wir stellen Ihnen die zwei gängigsten Vollmachten vor.
Geld ist Vertrauenssache. Sorgen Sie vor, damit Ihre Vertrauensperson für Sie handeln kann.
Weil man nie weiß, was passiert. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist eine umfassende Vorsorge möglich.
Welche Verfügungen gibt es? Informieren Sie sich über die zwei bekanntesten Arten von Verfügungen.
Hiermit können Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen äußern, wie Sie im ärztlichen Notfall behandelt werden wollen.
Wer soll Ihre Angelegenheiten regeln, wenn Sie es nicht mehr können?
Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Zu einer Auswahl stellen wir Ihnen weitere Informationen bereit.
Sie ermächtigen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, über ein bestimmtes Konto verfügen zu dürfen.
Es können Ereignisse eintreten (z. B. eine längere Abwesenheit wegen Urlaub) oder unvorhersehbare Situationen (z. B. eine Erkrankung oder ein Unfall) entstehen, in denen man sich nicht selbst um seine finanziellen Angelegenheiten kümmern kann. Dann ist es gut zu wissen, dass gewisse Bankgeschäfte auch durch eine Vertrauensperson erledigt werden können.
Eine Kontovollmacht wird auf dem entsprechenden Formular der Kreissparkasse erteilt. So ist sichergestellt, dass alle Angaben vorliegen und die Vollmacht zweifelsfrei akzeptiert werden kann.
Die Kontovollmacht veranlassen Sie bei Ihrem Kundenberater oder Ihrer Kundenberaterin. Dazu ist es wichtig, dass Sie als Kontoinhaber/-in und die zu bevollmächtigende Person persönlich bei der Kundenberatung anwesend sind. Die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises von Ihnen und der zu bevollmächtigenden Person ist erforderlich.
Eine Kontovollmacht gilt ab dem Zeitpunkt der Erteilung. Wählen Sie deshalb eine Person aus, die Ihr Vertrauen genießt – zum Beispiel jemanden aus dem Kreis Ihrer nächsten Angehörigen.
Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen.
Sie können eine Kontovollmacht für ein einzelnes Konto erteilen.
Als umfassende Lösung bietet sich die „Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht - Vorsorgevollmacht“ der Kreissparkasse Göppingen an. Diese Vollmacht gilt für alle Ihre bestehenden und zukünftigen Konten und Depots.
Der Umfang einer Kontovollmacht ergibt sich aus dem jeweiligen Vordruck der Kreissparkasse.
Mit einer General- und Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie in den Belangen der Vermögenssorge und Personensorge handeln darf. Das kann eine einzelne Person Ihres Vertrauens sein, Sie können aber auch mehrere Personen einsetzen.
Damit können Sie vermeiden, dass das Betreuungsgericht für Sie einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin bestimmt, wenn Sie nicht mehr selbstbestimmt handeln oder entscheiden können.
Eine General- und Vorsorgevollmacht sollte durch einen Notar oder eine Notarin abgefasst und notariell beurkundet werden, denn bei einer selbst verfassten Vollmacht oder einer Mustervorlage-Vollmacht kann es Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit der Vollmacht geben.
Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine weitreichende und umfassende Vollmacht handelt, ist die notarielle Beratung und Beurkundung sinnvoll. Denn der Inhalt der Vollmacht sollte auf die persönlichen Vorstellungen und Bedürfnisse der die Vollmacht erteilenden Person zugeschnitten sein.
Die von Ihnen bevollmächtigte Person kann für Sie handeln, sobald sie uns die sogenannte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde im Original vorlegt.
In der Regel lautet die Ausfertigung auf den Namen der bevollmächtigten Person. Bitte beachten Sie, dass uns die Original-Ausfertigung für jeden Geschäftsvorfall erneut vorzulegen ist.
Im Inhalt der Urkunde muss geregelt sein, dass die Vollmacht auch die Vermögenssorge (Vertretung bei Banken) umfasst.
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer im Betreuungsfall für Sie handeln können soll. Sie können auch festlegen, wer Sie auf gar keinen Fall betreuen soll. Denn bei volljährigen Personen, die nicht mehr selbst entscheiden oder handeln können – und für diese Fälle keine Vorsorge getroffen haben –, ordnet das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Dadurch könnte im Zweifel eine Ihnen fremde Person zu Ihrer Betreuung, d. h. zu Ihrer gesetzlichen Vertretung, bestellt werden.
Sie benötigen keine Betreuungsverfügung, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben.
Weitere Informationen und ein Musterformular für eine Betreuungsverfügung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz.
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie im Voraus fest, wen Sie sich im Falle des Falles als vom Gericht bestellten Betreuer bzw. bestellte Betreuerin wünschen. In der Verfügung können Sie auch inhaltliche Vorgaben machen, damit Ihre Wünsche respektiert werden, zum Beispiel festlegen, ob Sie im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim wünschen.
Es ist sinnvoll, eine Betreuungsverfügung in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob der Inhalt noch zu Ihren Wünschen passt. Sofern notwendig, können Sie Ihre Verfügung jederzeit ändern.
Die Betreuungsverfügung wird erst wirksam, wenn das Betreuungsgericht entschieden hat, dass für Sie eine rechtliche Betreuung notwenig wird. In diesem Fall sollte bekannt sein, dass Sie eine Betreuungsverfügung aufgesetzt haben. Deshalb ist es sinnvoll, das Dokument so aufzubewahren, dass es im Fall der Fälle von Ihren Angehörigen gefunden werden kann.
Hier kann die Dokumentenverwahrung mit Notfallkarte der Kreissparkasse Göppingen eine praktische Lösung sein.
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung sorgen Sie vor, falls Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden. Sie bestimmen darin, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen und zu unterlassen sind.
Mit der Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass Ihr Wille bezüglich medizinischer Maßnahmen umgesetzt wird, auch wenn Sie ihn nicht mehr selbst äußern können. Damit nehmen Sie Ihren Angehörigen im Notfall schwere Entscheidungen ab.
Die Ergänzung der Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ist sinnvoll. Der oder die von Ihnen Bevollmächtigte kann dann den in Ihrer Patientenverfügung erklärten Willen gegenüber dem ärztlichen und dem Pflegepersonal aktiv durchsetzen.
Anregungen und Formulierungshilfen zur Erstellung Ihrer individuellen Patientenverfügung finden Sie zum Beispiel auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz.
Bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung sollten Sie sich von Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin oder einem Rechtsbeistand beraten lassen. Denn die Verfügung sollte auf Ihre Vorstellungen und Ihre Lebenssituation abgestimmt sein.
Eine Patientenverfügung sollte im Notfall auch gefunden werden. Es ist deshalb sinnvoll, Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin eine Kopie zu geben. Informieren Sie auch Ihre nächsten Angehörigen darüber, dass Sie eine Patientenverfügung verfasst haben und wo Sie das Dokument aufbewahren.
Hier kann die Dokumentenverwahrung mit Notfallkarte der Kreissparkasse Göppingen eine praktische Lösung sein.
Bitte beachten Sie:
Die hier aufgeführten Informationen gelten allgemein zu einer ersten Orientierung und können eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Der Inhalt stellt keine rechtliche Beratung dar. Bitte sprechen Sie im Bedarfsfall mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater in der Kundenberatung bzw. Ihrer Rechts- oder Steuerberatung, welche Vollmacht oder Verfügung zu Ihren Vorstellungen passt.
Informieren Sie sich hier zur ‚‚Dokumentenverwahrung mit Notfallkarte".
Die Kreissparkasse Göppingen hat das Prädikat „Familienbewusstes Unternehmen“ für eine familienbewusste systematische Personalpolitik mit Auszeichnung erhalten.
Die Kreissparkasse Göppingen ist Mitglied beim Unternehmensnetzwerk: "Erfolgfaktor Familie".
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