Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine auf Vertrauen basierende, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe. Ihnen als Betreuerin oder Betreuer möchten wir den Alltag erleichtern.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihrer Aufgabe als Betreuerin oder Betreuer bestmöglich gerecht zu werden. Weitere Fragen zu diesem Thema können Sie gerne an generationenberatung@ksk-gp.de richten.
Für die persönliche oder elektronische Legitimation stehen Ihnen zusätzlich die Möglichkeiten der Online-Identitätsprüfung oder des Post-Ident-Verfahrens zur Verfügung.
Sollten Sie nicht in unserem Geschäftsgebiet ansässig sein, können Sie die restlichen Unterlagen (bspw. Betreuerausweis und/oder gerichtlicher Beschluss) von Ihrer Hausbank, der Stadtverwaltung, dem Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde mit dem Vermerk „Original hat vorgelegen am“ bestätigen lassen und uns per Post übermitteln.
Wir empfehlen Ihnen das Online-Banking mit pushTAN. Dazu benötigen Sie die S-pushTAN-App. Diese können Sie kostenfrei im jeweiligen Shop herunterladen.
Detaillierte Informationen zum Online-Banking und den zur Verfügung stehenden Verfahren erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.ksk-gp.de/online-banking.
Eine Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) für Volljährige bestellt, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen können. Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften mit der Sparkasse nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie eine gesetzliche Vertretung benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen der Betreuerin oder dem Betreuer nicht übertragen werden.
Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichts oder Ihrem Betreuerausweis.
Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur der Aufgabenbereich der „Vermögenssorge“ relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als „Vermögenssorge“ ausgewiesen bzw. vormals über den Aufgabenbereich „Alle/sämtliche Angelegenheiten“ abgedeckt. Sollte keiner dieser Aufgabenbereiche in dem Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer oder die Betreuerin für diesen Aufgabenbereich der betreuten Person nicht verantwortlich.
Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichts oder Ihrem Betreuerausweis.
Die betreute Person kann grundsätzlich, sofern sie nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst regeln. Die Betreuung dient lediglich zur Unterstützung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person automatisch entmündigt ist bzw. geschäftsunfähig wird.
Von diesem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenbereiche (ggf. auch auf Antrag des Betreuers oder der Betreuerin) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann die Einwilligung Ihres Betreuers oder Ihrer Betreuerin.
Ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge angeordnet, kann die betreute Person nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin Verfügungen vornehmen bzw. anderweitige Geschäfte tätigen.
Für die unter Einwilligungsvorbehalt stehende betreute Person kann ein Girokonto als sogenanntes Taschengeldkonto zu deren freier Verfügung bestimmt oder neu eröffnet werden. Hierfür ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin notwendig.
Je nach Personenkreis sind ggf. Einschränkungen gegeben bzw. Genehmigungen durch das Betreuungsgericht notwendig. Man unterscheidet hier grundsätzlich zwischen zwei Personenkreisen.
Befreite Betreuung:
Nicht befreite Betreuung:
Die rechtliche Betreuung endet mit
Beim Tod des Betreuers oder der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer oder eine neue Betreuerin benannt wird, sofern nicht bereits im Vorfeld eine weitere Betreuungsperson benannt wurde.
Die Betreuungsbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer oder die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung der betreuenden Person das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.
Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine befristete Betreuung anzuordnen.
Sind dem Betreuer oder der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er oder sie bei allen Handlungen zu beachten, dass das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer oder die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.
Ja, bei der Übernahme von Angelegenheiten der Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Sollten entsprechende Unterlagen hierfür benötigt werden, können diese bei der Kreissparkasse für die Geschäftsverbindung der betreuten Person beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass dafür ggf. weitere Kosten gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Kreissparkasse anfallen können.
Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist mündelsicher anzulegen. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann. Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer oder Betreuerinnen.
Der Betreuer oder die Betreuerin ist verpflichtet, der Kreissparkasse sämtliche Änderungen des Betreuungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen, insbesondere die Einschränkung der Betreuung im Rahmen der Vermögenssorge, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, den Wechsel des Betreuers oder der Betreuerin, die Beendigung des Betreuungsverhältnisses und weitere die Geschäftsverbindung betreffende Ereignisse.
generationenberatung@ksk-gp.de | |
Anschrift | Kreissparkasse Göppingen Kompetenz-Center Generationenberatung -Rechtliche Betreuung- Marktstr. 2 73033 Göppingen |
Die Kreissparkasse Göppingen hat das Prädikat „Familienbewusstes Unternehmen“ für eine familienbewusste systematische Personalpolitik mit Auszeichnung erhalten.
Die Kreissparkasse Göppingen ist Mitglied beim Unternehmensnetzwerk: "Erfolgfaktor Familie".
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