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Lernreise: Steuern und Recht

Kapitel 2:
Mit einem Freistellungs­auftrag Geld sparen

Wann, wie und wo?

Lesedauer: 5 Minuten

Artikel

Weniger Abgeltungssteuer – so einfach geht’s

Du weißt, dass auf die Geldanlage in Aktien und andere Wertpapiere Steuern anfallen – aber möchtest
diese möglichst gering halten? Das geht ganz einfach: mit einem Freistellungs­auftrag. Damit zahlst du weniger Abgeltungssteuer und kannst jährlich bis zu 1.000 Euro sparen – bei gemeinsam veranlagten Paaren bis zu 2.000 Euro.

Der Freistellungsauftrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar eines laufenden Jahres. Du solltest ihn spätestens vor der Gutschrift deiner Kapitalerträge einrichten, um unnötige Abzüge zu vermeiden. Nach Jahresende ist das nur noch über die Steuererklärung korrigierbar.

Freistellungs­auftrag einrichten und anpassen

Checkliste

Das brauchst du für deinen Freistellungsauftrag:

  • Personendaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse
  • Steuer-ID: Du findest sie auf deinem Steuerbescheid unter der Bezeichnung „IdNr“.
  • Weitere Daten: Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen benötigst du die Personendaten und die Steueridentifikationsnummern der gemeinsam veranlagten Personen.
  • Betragsangabe: Du darfst insgesamt maximal 1.000 Euro bei Einzelveranlagung und 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung freistellen.
  • Datum: Du kannst den Auftrag nicht für zurückliegende Jahre erteilen.
  • Zeitrahmen: Du kannst ein Ablaufdatum eingeben oder ankreuzen, dass der Auftrag auf unbestimmte Zeit gelten soll.
  • Unterschrift: Eine handschriftliche Signatur ist nur nötig, wenn du das Formular nicht digital ausfüllst.

Es gibt noch mehr Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Welche Rolle die Steuer­erklärung dabei spielt, liest du im nächsten Kapitel.

Hinweis: Die Inhalte dieses Textes dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts­beratung oder Steuer­beratung. Trotz sorgfältiger Recherche und Verwendung aktueller Daten können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit, Aktualität oder rechtliche Verbindlichkeit übernehmen.
Bei konkreten Fragen konsultiere bitte stets qualifizierte Steuer­berater­innen und Steuer­berater oder Rechts­anwältinnen und Rechts­anwälte.

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